Proof of Concept 2023 - unsere Teilnehmenden
Alle Jahre wieder treffen sich motivierte Entrepreneure auf dem Entrepreneurship Summit und stellen ihre Gründungsideen beim Proof of Concept Markttest...
Beitrag lesenVon Entrepreneurship Campus
Am 12. Juni 2020 beschloss die Bundesregierung, nicht nur das zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg zu bringen, sondern auch die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“, die als nicht zurück zu zahlender Zuschuss gezahlt werden soll. Waagemann + Partner haben hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, mit Ausnahme von bestimmten Bildungseinrichtungen.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Unternehmen, die eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, können von der Förderung ausgeschlossen sein. Dies hängt von Art und Zeitpunkt der Förderung ab.
Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.
Antragsberechtigung, Voraussetzungen:
Umsatzrückgang April und Mai 2020
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.
Dies ist erfüllt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach dem April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Bei gemeinnützigen Unternehmen ist auf alle Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abzustellen.
ABER: Das Unternehmen darf sich nicht schon am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden haben.
Förderquote ermitteln durch Umsatzschätzung Juni - August 2020
Die Förderung erfolgt durch eine Erstattung der Fixkosten des Unternehmens. Sie wird für jeden Monat (Juni, Juli, August) gesondert berechnet. Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (Juni-August) gegenüber dem Vorjahresmonat ab. Daher ist für jeden Monat zunächst eine Prognose vorzunehmen, wie hoch der Umsatzrückgang ausfallen wird. Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt, in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:
Umsatzeinbruch im Fördermonat |
Erstattung der Fixkosten für Fördermonat |
mehr als 70% | 80% |
zwischen 50 und 70% | 50% |
zwischen 40 und unter 50% | 40% |
Ist der Umsatz in einem der drei Fördermonate größer als 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Bemessungsgrundlage: Förderfähige Fixkosten
Förderfähig sind bestimmte, in der Anlage zu diesem Merkblatt näher erläuterte Fixkosten. Sie müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein.
Die praktische Umsetzung der Gewährung der Überbrückungshilfe soll am 10. Juli 2020 mit einem digitalen, zweistufigen Antragsverfahren in der Verantwortung der Bundesländer und durch den Steuerberater bzw. dem Wirtschaftsprüfer starten.
Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten,
Stufe 2: nachträglicher Nachweis - nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020. Anträge können nur online gestellt werden und es wird eine Portallösung auf Bundesebene geben, die ggf. länderspezifische Anpassungen/Wege ermöglicht. Die Schlussrechnung mit den endgültigen Umsätzen und den endgültigen Fixkosten kann auch nach Ende des Programms (spätestens im ersten Quartal 2021) erfolgen.
Anlage
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss der- selben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
Hier können Sie die Informationen als Datei herunterladen: Überbrückungshilfe 2020 Merkblatt Wagemann + Partner
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